§
1 Name, Sitz und Rechtsform
Der
Verein führt den Namen “Passionsspielgruppe
Dirgenheim”, hat seinen Sitz in Kirchheim-Dirgenheim und soll
in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach
der Eintragung bekommt der Name den Zusatz e.V.
§
2 Zweck des Vereins
1)
der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung.
Zweck
des Vereins ist:
-
die Unterstützung hilfsbedürftiger Personengruppen
und sozialtätiger Einrichtungen.
-
die Pflege von Kunst, Kultur und Literatur.
2)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Aufführung von Passions- und Laienspiele ähnlicher
Art in geeignetem Rahmen.
§
3 Ausschließlichkeit
Um
die Ausschließlichkeit nach § 2 Abs. 1 dieser
Satzung zu gewährleisten wird folgendes bestimmt:
a)
der Verein darf keine anderen als die in § 2 der
Satzung bezeichneten Zwecke verfolgen,
b)
der Verein darf keinen Gewinn an seine Mitglieder ausbezahlen, sie
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins,
c)
es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind
begünstigt werden,
d)
bei Auflösung des Vereins oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen nur
für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden.
§
4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen und juristischen
Person erworben werden, wenn sich der Bewerber der Satzung und den
Ordnungen des Vereins unterwirft.
Der
Antrag ist schriftlich oder mündlich dem Vorsitzenden oder
Kassierer vorzubringen. Dem Antrag sind die erforderlichen Personalien
beizufügen.Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Gegen
den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu
versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde
ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids
schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet:
a)
mit dem Tod des Mitglieds
b)
durch freiwilligen Austritt: der Austritt muss drei Monate vor Ablauf
des Geschäftsjahrs dem Vorstand oder Kassierer schriftlich
mitgeteilt werden,
c)
durch Ausschluss: ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand durch
Mehrheitsbeschluß ausgeschlossen werden
-
wegen Handlungen die gegen den Verein, seinen Zweck oder sein Ansehen
gerichtet sind,
-
wegen wiederholtem absichtlichem Verstoß gegen Satzung und
Vereinsbeschlüssen,
-
wenn ein Mitglied den dem Verein gegenüber eingegangenen
Verpflichtungen trotz Fristsetzung und wiederholter Aufforderung unter
Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt.
Eine
schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung
zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen
Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss
des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die
Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand
innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung
über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das
Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den
Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder
versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit
dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die
Mitgliedschaft als beendet gilt.
§
6 Mitgliedsbeitrag
1)
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2)
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Der Beitrag ist unabhängig vom Beginn der
Mitgliedschaft stets für das volle Kalenderjahr zu entrichten.
§
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1)
Die Mitglieder sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer
Stimme stimmberechtigt.
2)
Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung und die Ordnungen des
Vereins zu befolgen.
3)
In Vereinsämter können nur Personen gewählt
werden, die Mitglied des Vereins sind und das 18. Lebensjahr vollendet
haben. §
§ 8
Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind
a)
die Mitgliederversammlung,
b)
der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Der
Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen
Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht dem Vereinsvorstand
übertragen wurden.
1)
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für
folgende Aufgaben zuständig:
a)
sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer,
b)
sie nimmt den Geschäfts-, Kassen- und Prüfbericht
entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands,
c)
sie setzt die Höhe und die Fälligkeit des
Mitgliedbeitrags fest,
d)
sie beschließt über die Beschwerde gegen die
Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen
einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
e)
sie beschließt über Änderungen der Satzung
und über die Auflösung des Vereins.
In
Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des
Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den
Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in
Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
2)
Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einberufung hat mindestens l4 Tage vorher vom 1. oder 2. Vorsitzenden
unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe im
Amtsblatt der Gemeinde Kirchheim oder schriftlich oder
fernmündlich zu erfolgen.
3)
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss
innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn dies von einem
Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich verlangt
wird oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einladung
hierzu muss mindestens eine Woche vorher nach Abs 2 Satz 2
bekanntgegeben werden.
4)
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert,
wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den
Versammlungsleiter.
5)
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die mindestens vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterschreiben ist.
§
10 Vorstand
1)
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
-
1. Vorsitzende
-
2. Vorsitzende
-
Kassierer
-
Schriftführer
-
Requisitenwart
-
vier Beisitzer
2)
DerVorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.
Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden.
Beide sind je einzeln
vertretungsberechtigt. Von dieser Einzelvertretungsbefugnis darf der
2.Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch wenn der 1
Vorsitzende verhindert ist.
3)
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er
bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
4)
Der Vorstand legt die grundsätzlichen Richtlinien für
die Leitung des Vereins fest.
Er
beschließt in seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit in
allen Fällen, für die nicht die Mitgliederversammlung
zuständig ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Versammlungsleiters.
4)
Die Vereinsämter sind Ehrenämter
5)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§
11 Kassierer
1)
Der Kassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins.
Er hat die Kasse verantwortlich zu verwalten, insbesondere hat er die
Mitgliedsbeiträge einzuziehen sowie die Einnahmen und die
erforderlichen Ausgaben zu tätigen. Für jede Einnahme
und Ausgabe ist ein Kassenbeleg anzufertigen.
2)
Zur Anlage von Geldvermögen werden bei Geldinstituten Konten
eröffnet.
3)
Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden
zwei Kassenprüfer gewählt. Diese haben einmal
jährlich eine ordentliche Kassenprüfung
durchzuführen.
§
12 Schriftführer
Dem
Schriftführer obliegen die Niederschriften über die
jeweils stattfindenden Sitzungen der Vereinsorgane. Ferner hat er den
Schriftverkehr des Vereins zu besorgen. Über den
Schriftverkehr sind Zweitschriften anzufertigen und aufzubewahren.
Außerdem
hat er im Einvernehmen mit der übrigen Vorstandschaft in
geeigneter Weise Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
§
13 Requisitenwart
Der
Requsitenwart ist für die ordnungsgemäße
und pflegliche Aufbewahrung der vereinseigenen Gerätschaften,
Kostüme und sonstigen Requisiten zu sorgen, sowie
regelmäßig zu überwachen.
§
14 Beschlußfassung und Wahlen
1)
Beschlüsse aller Organe werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefaßt.
2)
Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmung muß
vorgenommen werden, wenn es ein Drittel der Abstimmungsberechtigten
verlangt.
3)
Die Mitgliederversamrnlungen sind grundsätzlich
öffentlich, es sei denn, dass die Öffentlichkeit
durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen wird.
4)
Wahlen werden offen durchgeführt, es sei denn, ein Mitglied
wünscht geheime Wahl, oder es liegt pro zu wählendes
Amt mehr als ein Wahlvorschlag vor.
Ein
abwesendes Mitglied kann nur gewählt werden, wenn eine
schriftliche Erklärung vorliegt, im Falle einer Wahl das Amt
anzunehmen.
§
15 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist vom 01. Juni bis 31 Mai.
§
16 Finanzierung
Die
zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel
werden durch folgende Einnahmequellen aufgebracht:
a)
Mitgliedsbeiträge
b)
kulturelle Veranstaltungen
c)
Erlöse aus Passions- und ähnliche Laienspiele
d)
Spenden.
§
17 Satzungsänderungen
Für
die Abänderung der vorstehenden Satzung ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in
einer Mitgliederversammlung erforderlich.
Dirgenheim,
den 13. Dezember 1999
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